Externe Brandschutzbeauftragte

Das Gesetz verpflichtet Unternehmer, Inhaber eines Betriebes oder als gleichgestellte Personen im Bereich der öffentlichen Verwaltung alle erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zum Brandschutz zu erfüllen. Zuwiderhandlungen ziehen empfindliche Strafen nach sich, die den Inhaber als solchen treffen.  Der Gesetzgeber räumt aber die Möglichkeit ein, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen an eine qualifizierte Aufsichtsperson zu delegieren.

Der Betreiber eines Industriebaues mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5000m2 hat einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen.

Die gesetzlichen Anforderungen

Als zentrale gesetzliche Bestimmungen sind das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und die Musterbauordnung sowie die vfdb – Richtlinie und die Industriebaurichtlinie zu beachten:

§ 130 OwiG „Überwachung durch Aufsichtspersonen". Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens, sowie einer Verwaltung vorsätzlich oder Fahrlässig (= schuldhaft!!) die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

Unser Angebot

Unsere Spezialisten sind vom Verband der Sachversicherer (VdS) zum Brandschutzbeauftragten ausgebildet. Wir bieten Ihnen eine bedarfsgerechte Erstellung von Brandschutzkonzepten unter Berücksichtigung der für Ihr Unternehmen geltenden Vorschriften. Unser Dienstleistungsangebot reicht vom Aufstellen von Brandschutzordnungen über Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren bis hin zur Ausbildung Ihrer Mitarbeiter.

Unser Leistungsspektrum im Bereich Brandschutz

  • Das Aufstellen von Brandschutzordnungen
  • Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben (z.B. Alarm- und Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne, Regelungen bei Heißarbeiten usw.)
  • Die Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Brandschutzhelfern, unterwiesenen Personen usw.
  • Die Überwachung der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegeplänen
  • Das Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren
  • Die Teilnahme an bzw. Durchführung von Brandschutzbegehungen
  • Die Mitarbeit und Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen
  • Die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden, der Feuerwehr und den Feuerversicherern

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